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Schmerzensgeld

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Schmerzensgeld

Verkehrsunfälle sind die bedeutendste „Quelle“ von Schmerzensgeldansprüchen. Seit 1999 gingen die Zahlen der Verunglückten stets zurück. Nur im Jahre 2007 gab es einen geringen Anstieg der insgesamt Verunglückten. Die Zahl der Unfalltoten ging erfreulicherweise seit 1991 stets zurück (Quelle: Statistisches Bundesamt). Im Jahre 2010 gab es eine geringe Steigerung der polizeilich erfassten Unfälle auf insgesamt 2.411.271, wobei die Anzahl der Unfälle mit Personenschäden weiter zurück ging (288.297).


Ein kurzer Überblick über die aktuellen Zahlen:

Jahr

Unfälle

Verunglückte

getötet

schwer verletzt

leicht verletzt

2007

2.335.005

436.368

4.949

75.443

355.976

2008

2.293.663

413.524

4.477

70.644

338.403

2009

2.313.453

401.823

4.152

68.567

329.104

2010

2.411.271

374.818

3.648

62.620

308.550

 

Die mit Abstand häufigste Verletzung ist das sog. Schleudertrauma oder HWS-Distorsion. Detailliertere Informationen hierzu könne Sie unserem Fachartikel entnehmen:

Schmerzensgeld bei HWS – Verletzungen bzw. Schleudertrauma

Skifahrer können ein Lied davon singen. Eine der häufigsten Verletzungen im Skirurlaub ist die Humerusfraktur (Fraktur des Oberarms) welche durch einen harten Sturz auf die Schulter entsteht. Auch in diesem Bereich ist eine deutliche Steigerung der Schmerzensgelder (soweit Fremdverschulden vorliegt) zu verzeichnen. Details hierzu entnehmen Sie bitte unserem Fachartikel: Schmerzensgeld bei Humerusfraktur.

Kurze Statistik zum Schmerzensgeld:

Soweit es sich um Fremdverschulden handelt, steht diesen ca. 400.000 jährlich Verletzten ein Schmerzensgeldanspruch zu. Vergleichsweise wenige dieser Fälle werden im Wege von Gerichtsurteilen geklärt. Die absolute Mehrzahl solcher Fälle wird im Wege von Vergleichen direkt mit den Versicherungen geklärt wobei es auf das Verhandlungsgeschick und die Hartnäckigkeit des Anwalts ankommt.

Im Bereich Arzthaftung entstehen bei etwa 400 Millionen Arzt-Patienten-Kontakten ca. 400.000 Behandlungsfehler, welche zu geschätzten 40.000 Verfahren führen [Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2003, S. 1175]. Diese Zahl ist nach wie vor aktuell. Laut Bundesärztekammer wurden im Jahre 2008 ca. 40.000 Verfahren gemeldet.

Gesetzliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs ist § 253 Abs. 2 BGB:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den erlittenen sog. immateriellen Schaden ausgleichen. Hauptanwendungsfall für diesen Nichtvermögensschaden ist die „körperliche Unversehrtheit“, die dann beeinträchtigt ist, wenn auf Sie in unangemessener Art und Weise eingewirkt worden ist. Dies kann durch einen Verkehrsunfall, eine Straftat, ein ärztliches Fehlverhalten (Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. Behandlungsfehler) oder sonstige Verletzungshandlung erfolgen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Gesetz, dass „eine billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden kann. Aufgrund dieser unklaren Formulierung muss das Schmerzensgeld in jedem Fall neu bestimmt werden und ist abhängig von Willkür, dem Geschick des Rechtsanwalts, der gegnerischen Versicherung oder der Rechtsprechung. Versicherungen verstehen dabei den Wortlaut des Gesetzes „billige Entschädigung in Geld" naturgemäß im Sinne einer „niedrigen“ Schmerzensgeldhöhe. Gemeint ist tatsächlich eine angemessene Entschädigung in Geld.

Sowohl Richter, als auch Rechtsanwälte und Versicherungen bedienen sich für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes der Hilfe von Tabellen (sog. Schmerzensgeldtabellen), die Urteile entschiedener Fällen der Vergangenheit sammeln.

Der Schmerzensgeldanspruch darf dabei allerdings nicht schematisch ermittelt werden. Gerichten ist stets ein Ermessensspielraum vorbehalten. Es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Bei der Regulierung mit Versicherungen ist es letztlich Verhandlungssache, wie hoch das Schmerzensgeld bemessen wird.

Vergleiche von Versicherungen mit Geschädigten wurden in diesen Tabellen bislang nicht gesammelt, obwohl auch diese entscheidende Hinweise zur Bemessung des Schmerzensgeldes liefern könnten. Das von uns geschaffene Internetportal schmerzensgeld.info beseitigt dieses Informationsdefizit.

Bemessungskriterien für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

Das Schmerzensgeld erfüllt zwei Funktionen: Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion.

Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bieten und zugleich Genugtuung dafür geben, was der Schädiger ihm angetan hat. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1955.

Als Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes werden in der Rechtsprechung u.a. folgenden Kriterien herangezogen:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer
  • Dauerschaden
  • Behandlung im Krankenhaus und für welche Dauer
  • Psychische Beeinträchtigung
  • weitere soziale Belastungen; wie z.B. Einschränkung der Berufswahl
  • Seelisch bedingte Folgeschäden
  • Verhalten des Schädigers bei der Regulierung des Schadens und wie verhält sich die Versicherung bei ihrer Regulierung
  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers

Zusätzliche Informationen können Sie unseren Fachartikeln entnehmen:

Die Praxis der Schmerzensgeld – Berechnung

Schmerzensgeld bei Kreuzbandriss

Schmerzensgeld bei Reitunfall

Schmerzensgeld bei Sportverletzungen

 

Fallübersicht

Gehirnerschütterung, Posttraumatische Belastungsstörung

Schmerzensgeld 5000,- EUR (gerichtlichen Vergleich)

Geschädigter wurde in Diskothek zusammengeschlagen und am Boden liegend mehrfach getreten. Er erlitt eine Schädelkontusion, eine HWS Zerrung und Schürfwunden. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden… mehr

Radiuskopffraktur rechts Typ Mason - 1

Schmerzensgeld 2.500,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Fahrradfahrer bremste an einer Kreuzung, weil er befürchtete von einem abbiegenden KfZ angefahren zu werden. Keine Fremdberührung durch das gegnerische Fahrzeug. Das Verschulden… mehr

HWS-Distorsion, BWS-Distorsion, LWS-Distorsion

Schmerzensgeld 2.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Klassischer Auffahrunfall. Nackenschmerzen, Klopfschmerzen gesamte Wirbelsäule, Beweglichkeit endgradig eingeschränkt. Versicherung bestritt nach 1 1/2 Jahren… mehr

Lendenwirbelkörper (LWK) Impressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung, Commotio cerebri (Gehirnerschütterung)

Schmerzensgeld 13.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Rollerfahrer wurde von einem Auto angefahren. Der Geschädigte hat keine Ischiaglien oder sensomotorische Defizite entwickelt. Nur geringe Fraktur…. mehr

Vordere proximale Kreuzbandruptur, Kreuzbandläsion, Innenminiskusriss mit Querriss an der Basis, Innenbandteilläsion, Knorpelriss an der dorso-lateralen Tibiakonsole

Schmerzensgeld 35.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Fahrradunfall. 2 Operationen, zudem Punktionen aufgrund einer Infektion, arthroskopische Kniespülung und andauernde Krankengymnastik. Belastungsabhängige Schmerzen, beim Aufstehen… mehr

Außenbandteilruptur oberes Sprunggelenk

Schmerzensgeld 1.500,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Geschädigter ist bei Diskobesuch auf einer defekten Treppenstufe gestürzt. Ein Verschulden des Discobetreibers war strittig, ebenso wie ein Mitverschulden des Geschädigten, daher wurde ein relativ niedriger Betrag verglichen.

Schürfwunde rechter Unterarm und Hüfte, Trochanter major, Commotio cerebri

Schmerzensgeld 1.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Verkehrsunfall als Beifahrer auf einem Roller. Gehirnerschütterung mit Schwindelgefühl und Übelkeit, leichter Kopfschmerz. Verbrachte eine Nacht im Krankenhaus.

Kratz- und Bissspuren im Gesicht durch Hundbiss

Schmerzensgeld 1.000,- EUR (gerichtlicher Vergleich)

Kind von Border Collie in Gesicht gebissen. Das Mädchen leidet seitdem unter Angst vor Hunden. Das Gericht hat aufgrund der hohen Kosten für Gutachten für den "Hütehund" und für ein psychologisches Gutachten für das Kind den Eltern geraten auf diesen Vergleich einzugehen.

Kniescheibenbruch, HWS, Schulterprellung, Hüftprellung

Schmerzensgeld 7.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Ob eine völlige Wiederherstellung erfolgte oder ein Dauerschaden verblieb sollte bei einer späteren Untersuchung geklärt werden. Dies konnte nicht geschehen, da der Geschädigte… mehr

Claviculafraktur rechts im äußeren Drittel, HWS-Distorsion, Fraktur Rippe 4 bis 6 rechts

Schmerzensgeld 5.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Auffahrunfall an Stauende. Tragen eine Rucksackverbandes für 2 Wochen, Halskrawatte für 3 Tage, Pneumonieprophylaxe, Schmerztherapie. Es entwickelte sich eine Gelenkarthrose… mehr

Schultergelenksprengung Typ Tossy III links

Schmerzensgeld 9.000,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Der Geschädigte befuhr einen Fahrradweg in entgegengesetzter Richtung. Die gegnerische Fahrerin hat den Fahrradfahrer übersehen und dieser konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Die Versicherung wollte eine Teilschuld des Geschädigten… mehr

HWS-Distorsion, BWS-Distorsion, Schwere Oberschenkelprellungen

Schmerzensgeld 2.900,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Geschädigte fuhr mit dem Fahrrad auf dem Fahrradweg. Ihr wurde die Vorfahrt durch einen Autofahrer genommen. Hierbei erlitte sie schwere Prellungen und Hämatome an den Beinen. Schmerzensgelderhöhend wurde… mehr

Zerrung der Gelenkkapsel, Prellung des rechten Ellenbogens, Distorsion der Halswirbelsäule

Schmerzensgeld 2.900,- EUR (außergerichtlicher Vergleich)

Der Kläger (Beifahrer) wurde bei einem Seitenaufprall infolge verletzt. Er erlitt dabei ein kompliziertes HWS und eine Prellung am rechten Ellenbogen. Eine Krankschreibung erfolgte für einen Zeitraum von 14 Tagen. Dabei trug der Kläger eine Schanz`sche Krawatte. Der behandelnde Arzt schätzte… mehr

 

 

Regulierung eines Schadensfalles

Eine Vielzahl von Fällen lässt sich allerdings nicht schematisch unter die genannten Kriterien einordnen. Genannt seien hier beispielhaft Schockschäden, Schäden naher Angehöriger, Behandlungsfehler durch Ärzte, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechtsverletzungen, sofortiger Tod des Geschädigten.

Wir raten dringend dazu, in allen Fällen einen Anwalt aufzusuchen und die Regulierung mit der Versicherung nicht selbständig durchzuführen. Der erfahrene Anwalt kann den Fall schnell beurteilen, richtig einordnen und hat in der Regel eine bessere Position bei Verhandlungen mit der Versicherung.

Auch Kosten sollten für die Wahl eines Anwalts keine Rolle spielen, da der Geschädigte ohne eigenes Mitverschulden die Kosten vom Schädiger ersetzt bekommt. Der Geschädigte hat danach keine Kostenfolge zu befürchten.

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Neben der schriftlichen Kontaktaufnahme können Sie sich auch gerne telefonisch an uns wenden.
Unter 0941 / 46 44 79 70 stehen wir Ihnen für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

Weitere Antworten auf Fragen erhalten Sie auf unserer Partnerseite www.ratgeber-schmerzengeld.de

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„Im Leben gibt es etwas Schlimmeres als keinen Erfolg zu haben: Das ist, nichts unternommen zu haben.“
(Franklin D. Roosevelt)