Schmerzensgeld

Schadensersatz Unfall

Verkehrsunfälle sind die bedeutendste „Quelle“ von Schmerzensgeldansprüchen. Seit 1999 gingen die Zahlen der Verunglückten stets zurück. Nur im Jahre 2007 gab es einen geringen Anstieg der insgesamt Verunglückten. Die Zahl der Unfalltoten ging erfreulicherweise seit 1991 stets zurück (Quelle: Statistisches Bundesamt). Im Jahre 2010 gab es eine geringe Steigerung der polizeilich erfassten Unfälle auf insgesamt 2.411.271, wobei die Anzahl der Unfälle mit Personenschäden weiter zurück ging (288.297).

Ein kurzer Überblick über die aktuellen Zahlen:

Jahr

Unfälle

Verunglückte

getötet

schwer verletzt

leicht verletzt

2007 2.335.005 436.368 4.949 75.443 355.976
2008 2.293.663 413.524 4.477 70.644 338.403
2009 2.313.453 401.823 4.152 68.567 329.104
2010 2.411.271 374.818 3.648 62.620 308.550
2011 2.361.457 397.374 4.009 68.985 323.380
2012 2.401.843 387.978 3.600 66.279 318.099
2013 2.375.249 377.397 3.338 64.045 310.014

 

Die mit Abstand häufigste Verletzung ist das sog. Schleudertrauma oder HWS-Distorsion. Detailliertere Informationen hierzu könne Sie unserem Fachartikel entnehmen:

Schmerzensgeld bei HWS – Verletzungen bzw. Schleudertrauma

Skifahrer können ein Lied davon singen. Eine der häufigsten Verletzungen im Skirurlaub ist die Humerusfraktur (Fraktur des Oberarms) welche durch einen harten Sturz auf die Schulter entsteht. Auch in diesem Bereich ist eine deutliche Steigerung der Schmerzensgelder (soweit Fremdverschulden vorliegt) zu verzeichnen. Details hierzu entnehmen Sie bitte unserem Fachartikel: Schmerzensgeld bei Humerusfraktur.

Kurze Statistik zum Schmerzensgeld:

Soweit es sich um Fremdverschulden handelt, steht diesen ca. 400.000 jährlich Verletzten ein Schmerzensgeldanspruch zu. Vergleichsweise wenige dieser Fälle werden im Wege von Gerichtsurteilen geklärt. Die absolute Mehrzahl solcher Fälle wird im Wege von Vergleichen direkt mit den Versicherungen geklärt wobei es auf das Verhandlungsgeschick und die Hartnäckigkeit des Anwalts ankommt.

Im Bereich Arzthaftung entstehen bei etwa 400 Millionen Arzt-Patienten-Kontakten ca. 400.000 Behandlungsfehler, welche zu geschätzten 40.000 Verfahren führen [Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2003, S. 1175]. Diese Zahl ist nach wie vor aktuell. Laut Bundesärztekammer wurden im Jahre 2008 ca. 40.000 Verfahren gemeldet.

Gesetzliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs ist § 253 Abs. 2 BGB:

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den erlittenen sog. immateriellen Schaden ausgleichen. Hauptanwendungsfall für diesen Nichtvermögensschaden ist die „körperliche Unversehrtheit“, die dann beeinträchtigt ist, wenn auf Sie in unangemessener Art und Weise eingewirkt worden ist. Dies kann durch einen Verkehrsunfall, eine Straftat, ein ärztliches Fehlverhalten (Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. Behandlungsfehler) oder sonstige Verletzungshandlung erfolgen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt das Gesetz, dass „eine billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden kann. Aufgrund dieser unklaren Formulierung muss das Schmerzensgeld in jedem Fall neu bestimmt werden und ist abhängig von Willkür, dem Geschick des Rechtsanwalts, der gegnerischen Versicherung oder der Rechtsprechung. Versicherungen verstehen dabei den Wortlaut des Gesetzes „billige Entschädigung in Geld“ naturgemäß im Sinne einer „niedrigen“ Schmerzensgeldhöhe. Gemeint ist tatsächlich eine angemessene Entschädigung in Geld.

Sowohl Richter, als auch Rechtsanwälte und Versicherungen bedienen sich für die Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes der Hilfe von Tabellen (sog. Schmerzensgeldtabellen), die Urteile entschiedener Fällen der Vergangenheit sammeln.

Der Schmerzensgeldanspruch darf dabei allerdings nicht schematisch ermittelt werden. Gerichten ist stets ein Ermessensspielraum vorbehalten. Es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Bei der Regulierung mit Versicherungen ist es letztlich Verhandlungssache, wie hoch das Schmerzensgeld bemessen wird.

Vergleiche von Versicherungen mit Geschädigten wurden in diesen Tabellen bislang nicht gesammelt, obwohl auch diese entscheidende Hinweise zur Bemessung des Schmerzensgeldes liefern könnten. Das von uns geschaffene Internetportal schmerzensgeld.info beseitigt dieses Informationsdefizit.

Zu diesem Thema sollte der Arbeitskreis II (Schmerzensgeld) des 52. Verkehrsgerichtstages in Goslar, an dem Rechtsanwalt Rolle und Rechtsanwalt Pfleger teilnahmen, zu weiterer Erhellung führen. Der Arbeitskreis diskutierte zwar diverse Themen, konkrete Ergebnisse blieben jedoch aus. Wir haben deshalb eine ausführliche Besprechung dieses Arbeitskreises vorgenommen, den Sie als Fachartikel auf www.schmerzensgeld.info nachlesen können.

Bemessungskriterien für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

Das Schmerzensgeld erfüllt zwei Funktionen: Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion.

Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bieten und zugleich Genugtuung dafür geben, was der Schädiger ihm angetan hat. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1955.

Als Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes werden in der Rechtsprechung u.a. folgenden Kriterien herangezogen:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer
  • Dauerschaden
  • Behandlung im Krankenhaus und für welche Dauer
  • Psychische Beeinträchtigung
  • weitere soziale Belastungen; wie z.B. Einschränkung der Berufswahl
  • Seelisch bedingte Folgeschäden
  • Verhalten des Schädigers bei der Regulierung des Schadens und wie verhält sich die Versicherung bei ihrer Regulierung
  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers

Zusätzliche Informationen können Sie unseren Fachartikeln entnehmen:

Die Praxis der Schmerzensgeld – Berechnung

Schmerzensgeld bei Kreuzbandriss

Schmerzensgeld bei Reitunfall

Schmerzensgeld bei Sportverletzungen

Schmerzensgeldanspruch nach Skiunfall

Schmerzensgeld bei Busunfall

Wie Sie sehen, sind wir auf den Bereich Schmerzensgeld spezialisiert. Wir haben große Erfahrung in der Bearbeitung von Schmerzensgeld-Mandaten. Gerne steht Ihnen daher ein Rechtsanwalt unseres Teams für eine kostenlose Erst-Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung:

Einen Teil unserer Mandate haben wir Ihnen im Rahmen einer Schmerzensgeldtabelle zusammengestellt.

Regulierung eines Schadensfalles

Eine Vielzahl von Fällen lässt sich allerdings nicht schematisch unter die genannten Kriterien einordnen. Genannt seien hier beispielhaft Schockschäden, Schäden naher Angehöriger, Behandlungsfehler durch Ärzte, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechtsverletzungen, sofortiger Tod des Geschädigten.

Wir raten dringend dazu, in allen Fällen einen Anwalt aufzusuchen und die Regulierung mit der Versicherung nicht selbständig durchzuführen. Der erfahrene Anwalt kann den Fall schnell beurteilen, richtig einordnen und hat in der Regel eine bessere Position bei Verhandlungen mit der Versicherung.

Auch Kosten sollten für die Wahl eines Anwalts keine Rolle spielen, da der Geschädigte ohne eigenes Mitverschulden die Kosten vom Schädiger ersetzt bekommt. Der Geschädigte hat danach keine Kostenfolge zu befürchten.

Sprechen Sie uns an!

Neben der schriftlichen Kontaktaufnahme können Sie sich auch gerne telefonisch an uns wenden. 
Unter 0941 / 46 44 79 70 stehen wir Ihnen für ein unverbindliches und kostenloses Gespräch zur Verfügung.

Weitere Antworten auf Fragen erhalten Sie auf unserer Partnerseite www.ratgeber-schmerzengeld.de